![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() ![]() ![]() ![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
Ausbildung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Ausbildung der Tierärzte während des Studiums oder nach Studienabschluss stellt ein wichtiges Gebiet dar, auf welchem sich die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte, sei es als Partner der Universitäten, sei es als Koordinatorin bei der Weiterbildung oder als Organisatorin von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, sehr engagiert. Die Standesordnung der GST bestimmt, dass „der Tierarzt der Fortbildungspflicht unterliegt“. Man unterscheidet drei Ausbildungsetappen: Ausbildung Die Ausbildung besteht aus dem Studium der Veterinärmedizin mit Verleihung des Eidgenössischen Diploms der Veterinärmedizin. Dieses Diplom berechtigt den Inhaber zur selbstständigen Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Die Diplome sind den in der EU-Richtlinie 78/1026/EWG aufgeführten Diplomen gleichgestellt. Die GST unterstützt die Fakultäten bei der Erarbeitung des Studienprogrammes. Dieses Programm liegt jedoch ausschliesslich im Kompetenzbereich der Universitäten. Weiterbildung Die Weiterbildung erfolgt nach Studienabschluss und schafft die Vorraussetzungen für die selbständige Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit in einem Fachgebiet. Die Tätigkeit als Assistenztierarzt in einem veterinärmedizinischem Unternehmen ist eine Form der Weiterbildung. Es besteht u.a. die Möglichkeit unterschiedliche Weiterbildungen mit Abschluss einer Prüfung zu absolvieren. Diese Weiterbildungen führen zur Erlangung eines Facharzttitels (FVH), eines Fähigkeits- oder Fertigkeitszeugnisses. Das Fähigkeitszeugnis bestätigt besondere Kompetenzen in einem Fachgebiet, das Fertigkeitszeugnis praktisches Können in einem abgegrenzten Teilgebiet. Fortbildung Die Fortbildung folgt im Anschluss an die Weiterbildung und erstreckt sich über die gesamte Dauer der Berufstätigkeit. Insbesondere InhaberInnen von FVH-Titeln, eines Fähigkeitszeugnisses oder eines Fertigkeitszeugnisses sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 18, Bundesgesetz über die Ausübung von medizinischen, pharmazeutischen und tiermedizinischen Berufen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||